Hallo,
in einer Kostensache stehe ich auf dem Schlauch.
Vor dem Verwaltungsgericht erhebt der A erfolgreich Anfechtungsklage gegen einen VA. Die Kosten hat die beklagte Behörde zu tragen.
Der A reicht seine Verfahrenskosten ein und die werden per Beschluß festgesetzt.
Die Behörde zahlt aber nicht, weshalb der A die Vollstreckung zgl. der Verfahrenskosten beantragt.
Daraufhin zahlt die Behörde die Verfahrenskosten.
Frage:
Kann der A seine Kosten der Vollstreckung nun per Antrag nach 788 Abs.2 ZPO festsetzen lassen ?, oder
Hätte er die Kosten der Vollstreckung bereits beim Antrag auf Vollstreckung angeben müssen ?
Gruß Sabine