Widerspruch gegen Gesellschafterbeschluss

  • In einer GmbH-Gesellschafterversammlung wird zunächst mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters A (37.000 : 35.000 Stimmen) ein Versammlungsleiter G gewählt.

    A stimmt für und der weitere Gesellschafter B gegen die Abberufung des Geschäftsführers H und die Bestellung des A zum Geschäftsführer. B „erklärt Widerspruch zu Protokoll“. Eine förmliche Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter findet nicht statt und ist auch im Ges.-Vertrag nicht vorgesehen.

    Alle Formalien des Ges.-Vertrags sind im Übrigen m. E. eingehalten. Rechnerisch sind die Beschlüsse gefasst; ich sehe auch nichts, was dagegen spricht.

    Ich habe bereits herausgefunden, dass mangels Ergebnisfeststellung wohl eine Feststellungsklage möglich wäre. Ob auch eine Anfechtungsklage, für die nach Ges.-Vertrag eine Frist von einem Monat vorgesehen ist, unter diesen Umständen in Betracht käme, ist mir noch nicht klar. Die Frist begann am 11.05..

    Das Registergericht soll keine anfechtbaren Beschlüsse eintragen, wenn Anfechtungsgründe offensichtlich sind. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 381 FamFG müsste ich handfeste Gründe haben.

    Kann ich jetzt eintragen? Spielt es eine Rolle, dass

    • keine Ergebnisfeststellung stattgefunden hat und
    • dass der unterlegene Gesellschafter Widerspruch erklärt hat?
      Einen solchen Widerspruch kenne ich von Genossenschaften; nach § 51 II GenG können Mitglieder nur anfechten, wenn sie zuvor Widerspruch zu Protokoll erklärt haben. Im GmbH-Recht ist mir ein solcher Widerspruch nicht bekannt.
  • Wenn der Beschluss wirksam gefasst wurde, dann würde ich eintragen.

    Jeder Beschluss kann von den Gesellschaftern angefochten werden und nur, weil jemand Widerspruch erklärt hat, heißt das nicht, dass er den Beschluss auch garantiert anfechten wird.
    Bei den Widersprüchen, die ich bisher in Beschlüssen (vor allem bei Hauptversammlungsprotokollen) hatte, hat bisher kein einziger Klage erhoben oder den Beschluss angefochten.

    Notfalls warte eben ab, bis die Anfechtungsfrist abgelaufen ist und frag dann beim Rechtsmittelgericht nach, ob bei denen was vorliegt.

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