§ 294 InsO

  • Das Inso-Verfahren befindet sich derzeit in der Wohlverhaltensphase (bereits Verfahren aufgehoben worden).

    Nun stellt der Schuldner einen Antrag auf Freigabe eines Zahlungseinganges auf seinem P-Konto, da bzgl. dieses Kontos eine Pfändung vorliegt.

    Die alles entscheidende Frage, die sich mir stellt, ist, welches Gericht ist hier sachlich zuständig?

    Ist es hier auch das Vollstreckungsgericht (vgl. Uhlenbruck, § 294 InsO, Rn. 17) oder ist das Insolvenzgericht diesbezüglich sachlich zuständig?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Ab Aufhebung ist für Anträge, die das P-Konto betreffen, wieder das Vollstreckungsgericht zuständig. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn kurz nach der Aufhebung für Eingänge, die noch in das eröffnete Verfahren fallen, Freigabe beantragt wird. Denn diese Beträge stehen noch im Streit zwischen Verwalter und Schuldner. Der Schuldner ist mit Aufhebung des Verfahrens wieder verfügungsbefugt. Der Treuhänder in der WVP hat keinen Zugriff auf das Konto. Wenn die Pfändung von einem Insolvenzgläubiger entgegen dem Verbot nach § 294 InsO erwirkt wurde, müsste der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen.


    Ergänzung:

    Die Verweisung in § 292 auf § 36 InsO kann sich nur auf das abgetretene Einkommen an sich (also auf Anträge auf Zusammenrechnung, Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter, Erhöhung nach § 850 f etc.) beziehen, denn nur das steht über die Abtretungserklärung im Zugriff des Treuhänders.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (23. Mai 2016 um 11:12) aus folgendem Grund: Ergänzung

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