Hallo,
wir benutzen in der Kanzlei ein typisches Anwaltsprogramm. Dieses bietet mir bei der Abrechnung von Bußgeldsachen neuerdings einen neuen Gebührentatbestand wie folgt an:
bisher:
z. B. Nr. 5109 VV Geldbuße von 40,00 - 5.000,00 €
jetzt
a) Nr. 5109 VV Geldbuße von 40,00 - 5.000,00 € und als zweite Variante
b) Nr. 5109 VV Geldbuße von 60,00 - 5.000,00 €
bei der Gebühr Nr. 5115 VV bietet er mir nur die Variante b) an.
Habe ich da was verpasst? Gibt es eine Neuregelung im RVG?
Danke vorab.
Liane