Muss dingl. Grundschuldrahmen im ZVG-Termin oder erst zum Verteil-T. angemeldet werde

  • Hallo zusammen,

    Folgendes Problem: Die erstrangige GS-Gläubigerin hat eine persönliche Forderung i.H.v. 70.000,00 €. Der dingl. Grundschuldrahmen beträgt rd. 100.000,00 €. Gegenüber dem Insolvenzverwalter hat diese Grundschuldgläubigerin schriftlich bestätigt, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren ihren vollen dinglichen Rahmen anmelden wird, so dass der Übererlös von rd. T€ 30 in die Insolvenzmasse fließt, da Rechte Dritter nicht vorliegen. Zum Versteigerungstermin hat diese Gläubigerin nun allerdings ihre Rechte aus der Grundschuld gar nicht angemeldet. Frage: Wirkt sich auf eine Erlösverteilung im Versteigerungsverfahren bereits die Anmeldung zum Versteigerungstermin oder erst die spätere Anmeldung zum Verteilungstermin aus? Von Amts wegen wird ja lediglich der laufende Grundschuldzins ab Beschlagnahme und der Nominalbetrag der Grundschuld von Amts wegen (bei Nichtanmeldung) zur Verteilung berücksichtigt.

  • was ist mit "dinglicher Grundschuldrahmen" gemeint? das/die Grundschuldkapital/-e, oder Kapital + Zinsen für die Zeit ab 2 Jahren vor dem letzten vor der Beschlagnahme liegenden Fälligkeitszeitraum?

    Das Kapital und die laufenden Zinsen (letzter Fälligkeitszeitraum vor der Beschlagnahme) müssen nicht extra angemeldet werden; die Rückstände der beiden davor liegenden Jahre schon

    wenn sie nicht rechtzeitig (bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten) angemeldet werden, tritt der Rangverlust gem. §110 ZVG ein

    Es reicht aber auch, wenn auch wegen der älteren Zinsen auch der Anordnungs-, bzw. Beitrittsbeschluss ergangen ist.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke für die Ausführungen. Ja ich meinte insbesondere die rückständigen Zinsen. Ein nicht beigetretenen Grundschuldgläubiger hat die Forderungsanmeldung zum Versteigerungstermin leider versäumt, d.h. insoweit ist Rangverlust bezüglich der rückständigen dingl. Zinsen eingetreten. Dass die laufenden Zinsen und der Nominalbetrag von Amts wegen berücksichtigt werden, war mir bekannt.

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