Hallo zusammen,
Folgendes Problem: Die erstrangige GS-Gläubigerin hat eine persönliche Forderung i.H.v. 70.000,00 €. Der dingl. Grundschuldrahmen beträgt rd. 100.000,00 €. Gegenüber dem Insolvenzverwalter hat diese Grundschuldgläubigerin schriftlich bestätigt, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren ihren vollen dinglichen Rahmen anmelden wird, so dass der Übererlös von rd. T€ 30 in die Insolvenzmasse fließt, da Rechte Dritter nicht vorliegen. Zum Versteigerungstermin hat diese Gläubigerin nun allerdings ihre Rechte aus der Grundschuld gar nicht angemeldet. Frage: Wirkt sich auf eine Erlösverteilung im Versteigerungsverfahren bereits die Anmeldung zum Versteigerungstermin oder erst die spätere Anmeldung zum Verteilungstermin aus? Von Amts wegen wird ja lediglich der laufende Grundschuldzins ab Beschlagnahme und der Nominalbetrag der Grundschuld von Amts wegen (bei Nichtanmeldung) zur Verteilung berücksichtigt.