Ich habe hier einen Pfüb-Antrag einer sächsischen Behörde. Es soll eine öffentlich-rechtliche Forderung gepfändet werden. Der Schuldner lebt in der Türkei. Gepfändet werden soll ein drittschuldnerloses Recht (Übererlös Zwangsversteigerung). Die Behörde teilte mir auf meine Nachfrage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes mit, dass sie nicht selbst mittels einer Pfändungs- und Einziehungsvfg. vollstrecken können, da gem. § 15 Abs.2 SächsVvVG dies nur erfolgen könne, wenn der Schuldner (...) im Inland seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Da dieser im Inland nicht gegeben ist, ist angeblich § 857 ZPO anwendbar und somit über § 828 Abs.2, § 23 ZPO ich als VG.
Mir fehlt aber an dieser Denkweise eine entsprechende Verweisung des SächsVwVG bzw. einer anderen Verwaltungsvorschrift auf die ZPO und damit auf meine Zuständigkeit. Insbesondere einen Verweis auf § 857 ZPO habe ich nicht gefunden. Kann mir jemand helfen?