Ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Wohnrechts für B am Grundstück X für ein darauf stehendes Nebenhaus, geltend für Ober- und Dachgeschoss. Am Grundstück X sind bereits jeweils ein Nießbrauch und ein Wohnrecht (dieses für die Erdgeschosswohnung im Wohnhaus auf dem Grundstück X) für A eingetragen.
Für das Wohnrecht für B wird Entgeltlichkeit, Ausübung des Wohnrechts mit einer Person nach der Wahl des B (unter Ausschluss der Person Z und deren Familienangehörigen), die Gestattung der Untervermietung durch B von Ober- und Dachgeschoss an die Firma XY sowie die Möglichkeit der Anmietung des Erdgeschosses durch B vereinbart.
Zur Eintragung wird das Wohnungsrecht für B gemäß § 1093 BGB, löschbar bei Todesnachweis, beantragt.
Habe ich jetzt eine Konkurrenz dieses Wohnrechts für B bezüglich des Mietzinses, den er für die Untervermietung erhält, zum Nießbrauch des A oder interessieren mich diese Bestimmungen als Teil des schuldrechtlichen Bestellungsvertrages nicht?
Ich steh auf dem Schlauch, zumal im vorgelegten Vertrag keine klare Abgrenzung bezüglich des schuldrechtlichen Teils erkennbar ist.