Hallo zusammen,
über die Suche bin ich leider nicht weitergekommen...
Ein türkisches Familiengericht hat 2006 ein Urteil erlassen, wonach der Kindesvater Unterhalt für das Kind in Höhe von 500 YTL zahlen muss. 2014 wurde Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach AUG gestellt und mit Beschluss aus 2014 wurde beschlossen, dass die Zwangsvollstreckung zulässig ist und gem. §§ 36, 41 AUG entsprechende Klausel erteilt und mit
Nun meldet sich das JA und stellt Antrag auf Erteilung einer "weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung" (eigentlich RNF Klausel), weil diese nach dem UVG Leistungen gewährt haben.
Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich überhaupt eine RNF Klausel und entsprechende weitere vollstreckbare Teilausfertigung erteilen kann? Der eigentliche Titel ist ja aus der Türkei, und nicht von uns...
Vielen Dank schon einmal...