Haftbefehl - kranker Schuldner

  • Hallo,

    ich habe einen Haftbefehl beantragt, weil der Schuldner die Auskünfte zu seinem Einkommen gemäß Beschluss nicht freiwillig erteilt. Das Gericht hat den Antrag zur Stellungnahme an den Gegner geschickt.

    Ist das richtig? Nach § 802 g ZPO erfolgt die Zustellung des Haftbefehls doch erst durch den GVZ. Oder gelten die §§ 802 ZPO nicht, weil ich aus einem Beschluss die Auskunft verlange?


    Danke vorab.

    Liane


  • Schon, rechtliches Gehör; du befindest dich offenbar im § 888 ZPO.

    Was hat der SV mit dem "kranken" Schuldner aus der Überschrift zu tun ?

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