Hallo zusammen,
ich habe hier einen etwas kuriosen Fall:
Kindesvater hat alleinige elterliche Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Beantragung von Erziehungshilfen; im übrigen gemeinsames Sorgerecht der Eltern.
KV sitzt nun in einer türkischen JVA.
Der Richter hat das Ruhen der elterlichen Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Beantragung von Erziehungshilfen festgestellt und Ergänzungspflegschaft angeordnet. EP soll die Kindesmutter sein.
Eine Abänderung nach § 1696 BGB (Rückübertragung) käme nicht in Betracht, da der KV nicht beteiligt werden kann. Hätte das aber nicht nach § 1678 II BGB gemacht werden müssen - auch ohne Beteiligung des Vaters?
Es kommt mir irgendwie befremdlich vor, dass nun eine Ergänzungspflegschaft geführt wird und die Mutter EP ist. Dann müsste ich sie ja ganz normal verpflichten, einen Bericht anfordern und ihr auch die Aufwandspauschale auszahlen u.s.w..
Hat dazu jemand Ideen?
Danke vorab