Verzeichnis / Erklärung nach § 1640 BGB

  • Hallo,

    wenn das Vermögensverzeichnis/ die Erklärung, dass das Kind kein Vermögen von mehr als 15.000 Euro geerbt hat, beingereicht wurde, was macht ihr dann mit der Akte???

    Ich habe die bisher auf Frist gelegt, bis das Kind Volljährig ist und es dann per Schreiben darüber informiert, dass es im Jahr X Erbe geworden ist und ggf. Akteneinsicht nehmen kann. Das man die Kids mit Erreichen der Volljährigkeit anschreibt, steht leider nirgends (oder ich hab es noch nicht gefunden) aber ich kann mich wage daran erinnern, dass unsere Dozentin an der Uni so etwas gesagt hat und meine damalige Praxisausbilderin hat die Kids auch bei Volljährigkeit angeschrieben.

    Nun hatte ich aufgrund Vertretung die Akten meiner Kollegin auf dem Tisch und da ist mir aufgefallen, dass sie nach entsprechenden Eingang die Akten weglegt.

    Da meine Kollegin etwas schwierig ist und sie sich von mir als Neuling in der Familienabteilung ungern etwas sagen lässt, wollte ich mal fragen, wie es von euch gehandhabt wird.

    Gibt es da überhaupt eine vorgeschriebene Verfahrensweise? Wenn ja, wo steht dazu etwas? Wenn ich zu meiner Kollegin gehe, um mit ihr darüber zu reden, würde ich gern etwas in der Hand haben.

    Vielen Dank

  • Bei uns werden diese Akten nach Eingang des Verzeichnisses ebenfalls weggelegt.
    Soweit mir bekannt ist, ist gesetzlich nur die Pflicht zur Einreichung geregelt, aber keine Informationspflicht.
    Die spätere Information wird natürlich dem Zweck des Verzeichnisses eher gerecht.
    Aber man wird kaum sagen können, dass die Vorgehensweise deiner Kollegin falsch wäre.

  • Guten Morgen!

    Diese Verfahren gehören zu meinen absoluten Lieblingen... :behaemmer

    Hier werden die Akten nach der entsprechenden Erklärung des gesetzlichen Vertreters weggelegt. Ich habe mich mal durch mehrere Kommentare gewälzt, allerdings habe ich da nichts Brauchbares dazu gefunden, wie die "richtige" Vorgehensweise in solchen Verfahren ist. Da stand immer nur, dass die Verzeichnisse bei Vermögen von mehr als 15.000 € lediglich zur Inventarisierung dienen. Sehr unbefriedigend.. :gruebel:

  • Bei uns werden diese Akten nach Eingang des Verzeichnisses ebenfalls weggelegt.
    Soweit mir bekannt ist, ist gesetzlich nur die Pflicht zur Einreichung geregelt, aber keine Informationspflicht.
    Die spätere Information wird natürlich dem Zweck des Verzeichnisses eher gerecht.
    Aber man wird kaum sagen können, dass die Vorgehensweise deiner Kollegin falsch wäre.

    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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