§ 20 AUG - PKH

  • Ich habe einen PKH-Antrag (PKH für Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstitel) vom Bundesamt für Justiz übersandt bekommen (vertritt Gläubigerin, welche in der Türkei wohnhaft hat).

    In dem Antrag wird auf § 20 AUG i. V. m. §§ 114 - 127 ZPO verwiesen.

    In § 20 AUG heißt es:

    "Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist § 113 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 - 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.".

    In § 21 Abs. 2 AUG heißt es:

    "Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung.".

    Das Problem, was ich habe ist, dass ich nicht ersehen kann, dass die vorstehenden §§ auch für in der Türkei lebende Antragsteller gilt.

    In der Kommentierung (Zöller 29. Auflage) zu § 1076 ZPO ist die Rede von EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat und hierzu zählt die Türkei nicht.

    Ergibt sich sonst aus irgendeiner Richtlinie oder einem Abkommen, dass diese §§ im Zusammenhang mit der Türkei gelten?

    Oder ganz anders gefragt:

    Muss ich das eigentlich als Rpfl. beim Vollstreckungsgericht prüfen oder unterstelle ich, dass dies bereits durch das Bundesamt für Justiz geprüft wurde?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

  • § 21 AUG betrifft nach der Überschrift nur die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach der EG-Richtlinie 2003/8/EG. Einen solchen Antrag hast du aber offenbar nicht, sondern nur einen "gewöhnlichen" PKH-Antrag, für den aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 20 AUG die dort in Bezug genommenen Normen gelten.

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