Hallo zusammen,
aufgrund einer vollständigen Denkblockade würde ich gerne eure Hilfe in Anspruch nehmen. Der vorliegende Antrag soll heute noch vollzogen werden .
Mir liegt vor:
Vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils.
Schuldner S ist verurteilt Betrag x Zug um Zug gegen Leitung des Gläubigers G zu bezahlen.
Das Urteil enthält die Feststellung, dass sich S in Annahmeverzug befindet.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Zustellungsnachweis des Gerichts für Entscheidung liegt vor sowie einfache Vollstreckungsklausel des Urkundsbeamten der GS.
Auf dieser Grundlage ist die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt.
Hätte hier jetzt eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen (da Leistungspflicht des S Zug um Zug)? Oder genügt die einfache Klausel, da ja die Vollstreckbarkeit nicht von der Zug um Zug Leistung abhängig gemacht wurde?
Im ersten Fall, brauche ich eine neue Klausel oder genügt es diese Klausel zuzustellen, § 750 III, 750 II ZPO?
Danke mal fürs Lesen!