Guten Morgen,
bin noch nicht so lange in der Insolvenzabteilung tätig und rätsele gerade an einem Problem herum, zu dem ich noch nicht so richtig etwas gefunden habe.
Ich hatte in einer Insolvenzakte einen Antrag des Schuldners nach § 850i ZPO die Einkünfte aus Mieteinnahmen (auch rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) pfandfrei zu belassen. Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um die einzigen Einkünfte des Schuldners und Hilfe zum Lebensunterhalt wurde ihm aufgrund der vorhandenen Mieteinnahmen auch abgelehnt.
Mit Beschluss ordnete ich daher an, dass dem Schuldner ab .... künftig die erzielten Einnahmen aus der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Objekte mit einem Betrag von bis zu 1.073,88 Euro pfandfrei zu belassen und freizugeben sind (hinsichtlich der rückwirkenden Auszahlung durch den Insverw habe ich den Antrag abgelehnt).
Inzwischen stellte sich heraus, dass sich die tatsächlichen Mieteinnahmen durch Veräußerungen einzelner Objekte im Laufe des Insolvenzverfahrens durch d. InsVerw. aktuell noch auf rd. 300,00 € belaufen. Meines Erachtens jedoch insoweit nicht ausschlaggebend, da dann halt 300,00 € Mieteinnahmen für den Schuldner freigegeben sind.
Gegen den Beschluss legt d. InsVerw. sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung der Schuldner sei eigenmächtig in eines seiner Objekte eingezogen und zahle keine Nutzungsentschädigung. Diese stehe der Insolvenzmasse jedoch zu und somit werde Aufrechnung der freigegeben Mieteinnahmen mit der vom Schuldner zu zahlenden Nutzungsentschädigung erklärt, so dass im Ergebnis keine Zahlungen an den Schuldner zu erfolgen hätten.
Ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall tatsächlich möglich? Eine Nutzungsentschädigung mag der Insolvenzmasse ja tatsächlich zustehen aber der Schuldner hat derzeit tatsächlich keinerlei Einkommen und erhält zunächst wegen seiner angeblichen Mieteinahmen auch nichts.
Wie verhält es sich denn mit der Möglichkeit der Aufrechnung mit den für pfändungsfrei befundenen Mieteinnahmen?
Ich bin da momentan etwas ratlos wie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen ist...