Guten Morgen!
Mir liegt gerade eine Urkunde zur Eintragung vor, in welcher ein Vater den ehemals auf seine Tochter aufgelassenen Grundbesitz an sich zurück überträgt.
Die Übertragung erfolgt auf Grundlage einer Vollmacht, die die Tochter seinerzeit ihrem Vater erteilt hat.
Wortlaut der Vollmacht ist wie folgt:
"Hiermit erteile ich (Tochter) Herrn... (Vater) unwiderruflich Vollmacht, den mit Urkunde vom heutigen Tage Nr. 123/91 übertragenen Grundbesitz zu seinen Lebzeiten jederzeit unentgeltlich auf sich aufzulassen und hierzu sämtliche Erklärungen abzugeben."
Hinzu kommt die Befreiung von § 181 BGB und die Vollmacht soll durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen.
Ich habe nun Zweifel, ob diese Vollmacht für die jetzt vorliegende Rückübertragung ausreicht. Die Zweifel ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:
Durch Urkunde Nr. 123/91 hat der Vater den Grundbesitz an die Tochter übertragen. Kurz darauf hat er in Ausübung der o.g. Vollmacht die Rückübertragung/Auflassung an sich veranlasst, was auch so wieder im Grundbuch eingetragen wurde.
Wieder kurz darauf hat der Vater den Grundbesitz durch Urkunde 456/92 erneut an seine Tochter übertragen.
Würdet ihr jetzt erneut auf der Grundlage der ursprünglichen Vollmacht zurück übertragen? Die Vollmacht wurde nach Angaben des Notars nicht widerrufen. Die Tochter weiß von der Rückübertragung allerdings nichts.
Wenn ich die Vollmacht eng auslege, könnte man sie so verstehen, dass sie nur auf die Übertragung in der Urkunde Nr. 123/91 abstellt und eine Rückübertragung jetzt nicht (mehr) möglich ist, da die erneute Übertragung auf einer anderen Urkunde (456/92) basiert.
Andererseits könnte man die Vollmacht auch so verstehen, dass die Bezugnahme auf die Urkunde Nr. 123/91 nur zur näheren Bezeichnung des Grundbesitzes angegeben wurde.
Was meint ihr?