Vollmacht noch wirksam? Auslegung?

  • Guten Morgen!

    Mir liegt gerade eine Urkunde zur Eintragung vor, in welcher ein Vater den ehemals auf seine Tochter aufgelassenen Grundbesitz an sich zurück überträgt.
    Die Übertragung erfolgt auf Grundlage einer Vollmacht, die die Tochter seinerzeit ihrem Vater erteilt hat.

    Wortlaut der Vollmacht ist wie folgt:
    "Hiermit erteile ich (Tochter) Herrn... (Vater) unwiderruflich Vollmacht, den mit Urkunde vom heutigen Tage Nr. 123/91 übertragenen Grundbesitz zu seinen Lebzeiten jederzeit unentgeltlich auf sich aufzulassen und hierzu sämtliche Erklärungen abzugeben."

    Hinzu kommt die Befreiung von § 181 BGB und die Vollmacht soll durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen.

    Ich habe nun Zweifel, ob diese Vollmacht für die jetzt vorliegende Rückübertragung ausreicht. Die Zweifel ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:
    Durch Urkunde Nr. 123/91 hat der Vater den Grundbesitz an die Tochter übertragen. Kurz darauf hat er in Ausübung der o.g. Vollmacht die Rückübertragung/Auflassung an sich veranlasst, was auch so wieder im Grundbuch eingetragen wurde.
    Wieder kurz darauf hat der Vater den Grundbesitz durch Urkunde 456/92 erneut an seine Tochter übertragen.

    Würdet ihr jetzt erneut auf der Grundlage der ursprünglichen Vollmacht zurück übertragen? Die Vollmacht wurde nach Angaben des Notars nicht widerrufen. Die Tochter weiß von der Rückübertragung allerdings nichts.
    Wenn ich die Vollmacht eng auslege, könnte man sie so verstehen, dass sie nur auf die Übertragung in der Urkunde Nr. 123/91 abstellt und eine Rückübertragung jetzt nicht (mehr) möglich ist, da die erneute Übertragung auf einer anderen Urkunde (456/92) basiert.
    Andererseits könnte man die Vollmacht auch so verstehen, dass die Bezugnahme auf die Urkunde Nr. 123/91 nur zur näheren Bezeichnung des Grundbesitzes angegeben wurde.

    Was meint ihr?

  • Ist die Vollmacht in gesonderter Urkunde oder in der KV-Urkunde 123/91 erklärt? Liegt die Vollmachtsurkunde in einer dem Bevollmächtigten erteilten Ausfertigung vor?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Vollmacht wurde zwar am gleichen Tag wie der damalige (erste) Übertragungsvertrag beurkundet, ist aber in einer eigenen, getrennten Urkunde erteilt.

    Diese Urkunde lag bei Beurkundung der jetzigen Rückübertragung in Ausfertigung vor.

    Vielleicht noch zur Ergänzung:
    In der ersten Übertragung wurden zwei Grundstücke an die Tochter aufgelassen. Der Hickhack mit Rückübertragung auf den Vater und Wiederübertragung auf die Tochter wurde jedoch nur bezüglich eines der Grundstücke veranstaltet. Das weitere (nicht hin- und her übertragene Grundstück) hat der Vater sich bereits vor zwei Jahren wieder aufgelassen, wobei diesbezüglich die Vollmacht ja unproblematisch war.
    Bei der Übertragung von Vater auf Tochter wurden zwar auch Rückauflassungsvormerkungen bewilligt und eingetragen. Die von der Tochter erteilte Vollmacht auf Übertragung steht ihrem Wortlaut nach jedoch nicht im Zusammenhang mit diesen Rück-AVs sondern soll, wie beschrieben, "jederzeit" gelten (aber eben mit Bezug zur Urkunde Nr. 123/91).

  • Die Vollmachtsausfertigung wurde auch dem Vater erteilt!?

    Ich denke, die Beurkundung der Vollmacht in einer gesonderten Urkunde - also eben nicht in dem damaligen Vertrag 91/123 - spricht dafür, dass die Vollmacht losgelöst von dem Übertragungsvertrag zu betrachten sein soll. Und wenn der Vater weiterhin in Besitz einer ihm erteilten Vollmachtsausfertigung ist, spricht dies auch dafür, dass die Vollmacht noch fort gilt.

    Ich tendiere daher dahin, die erneute Rückauflassung als von der Vollmacht gedeckt anzusehen.

    Ulf

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  • M.E. dient die Bezugnahme auf die UR 123/91 in der Vollmacht nicht der Beschränkung der Vollmacht, sondern lediglich der Identifizierung des von der Vollmacht erfassten Grundbesitzes. Die Vollmacht soll sich auf Lebzeiten des Vaters beziehen auf die in der Urkunde übertragenen Grundstücke. Hätte daher nach dem geschilderten Sachverhalt keine Zweifel am Fortbestand der Vollmacht!

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