Hallo,
die Frage ist, ob in einem Fristsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG entsteht oder diese Vorschrift gar nicht anzuwenden ist.
Das VG Berlin lehnte eine Verfahrensgebühr mit Beschluss vom 27.07.2010, 80 KE 1.10 OL, zitiert nach juris, ab, da das Fristsetzungsverfahren eine Angelegenheit mit dem Disziplinarverfahren bilde, § 19 RVG. Das OVG Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung auf (Beschluss vom 6. Juli 2012 – OVG 1 K 85.10 –), zu den gerichtlichen Verfahren im Sinne der Nr. 6203 VV RVG gehöre auch das Fristsetzungsverfahren. § 19 RVG sei nicht anwendbar.
Das VG Berlin sah dies nicht so ganz ein und lehnte wiederum mit Beschluss vom 14. Januar 2013 – 80 Dn 22.08 –, juris, eine Gebühr ab. Nr. 6203 gelte nur und ausschließlich für das gerichtliche Hauptsacheverfahren.
Ich kann beiden Seiten folgen und kann keiner direkt widersprechen ...
Vielleicht liest hier ja einer der wenigen Kollegen mit, der mit Diszi befasst ist