Hallo, folgender Grundbuchfall:
Verkäufer verkauft an vier Käufer zu je 1/4-Miteigentumsanteil. Bei den Käufern handelt es sich um zwei Ehepaare (Paar A: A1 und A2 und Paar B: B1 und B2).
A1 und B1 sind jeweils jordanische Staatsangehörige, A2 und B2 sind jeweils deutsche Staatsangehörige. So war die Lage jeweils auch bei Eheschließung.
Paar A (A1 und A2) haben 2012 in Deutschland die Ehe geschlossen und hatten bei Eheschließung beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im notariellen Kaufvertrag geben sie an, dass sie bei Eheschließung zu Deutschland die engste Verbindung hatten und davon ausgehen, dass für ihre Ehe deutsches Recht gilt.
Über Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art 14 Abs. 1 Nr. 2 bzw. hilfsweise Nr. 3 EGBGB kann ich für das Paar 1 damit je 1/4 eintragen.
Knackpunkt ist Paar B: (B1 und B2): Sie haben 2004 in Jordanien die Ehe geschlossen, B1 hatte dabeis einen gewöhnlichen Aufenthalt in Jordanien, B2 dagegen in Deutschland. Sie geben im notariellen Kaufvertrag an, die engste Beziehung bei Eheschließung bestand zu Jordanien, sodass sie davon ausgehen, dass für ihre Ehe jordanisches Recht gilt, mithin Gütertrennung.
Über Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB komme ich als zum jordanischen Recht.
Eine Rechtswahl wollen beide Ehepaare im Kaufvertrag ausdrücklich nicht erklären.
Leider finde ich gerade nirgends Informationen zum jordanischen Güterrecht. Ist dort der gesetzliche Güterstand eine mit der deutschen vergleichbare Gütertrennung, sodass ich problemlos 1/4 für beide eintragen kann?