Hallo,
mir stellt sich derzeit folgende Frage:
Ist eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt "Recht auf Nutzung eines Fluchtweges in Notfällen" ein Wegerecht ?
Vor allem im Sinne der Entscheidung des BGH vom 17.12.2012; Az.: V ZR 102/11 https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint ?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen