Hallihallo!
Habe hier den Fall, dass eine Kirchengemeinde Grundstückseigentümerin ist und ein Erbbaurecht ausgegeben hat. In diesem Erbbaurechtsblatt ist eine GmbH als Erbbauberechtigte eingetragen, die jedoch bereits gem. § 394 I FamFG von Amts wegen gelöscht wurde wegen Vermögenslosigkeit. Das Erbbaurecht wurde also als Vermögenswert übersehen o.ä.
Die Kirchengemeinde rief mich gerade hilfeschreiend an und fragte, ob sie jetzt die Zwangsversteigerung beantragen könne. Die GmbH sei schon seit Jahren nicht mehr zu erreichen und die Nachfolgefirma ebenfalls nicht. Man habe keinerlei Ansprechpartner mehr, das Objekt stehe leer.
Habe gesagt, wenn überhaupt dann aus der eingetragenen Erbbauzinsreallast bzw. aus diesem Titel, wenn sich hier Ansprüche herleiten lassen.
Aber an wen müsste ich einen etwaigen Anordnungsbeschluss zustellen? Müsste die GS-Eigentümerin tatsächlich erst die Nachtragsliquidation beantragen und die Kosten hierfür aufbringen? Diese Lösung scheint mir rechtlich richtig, aber praktisch "unfair"...
Hat hiermit jemand Erfahrung?
LG
Paragrafenreiter