§ 1150 BGB und Umschreibung der Zwangssicherungshypothek

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe mal wieder einen Fall auf dem Tisch, den ich so noch nicht hatte. Über die Suchfunktion war ich auch nicht erfolgreich, so dass ich auf eure Hilfe hoffe.

    Folgender Fall: Im Grundbuch sind in Abt. III lfd. Nr. 1 und 2 Zwangssicherungshypotheken für die Stadt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen. In Abteilung II lastete eine Auflassungsvormerkung für A und B. Der Notar beantragt die Berichtigung des Gläubigers, hilfsweise die Abtretung der Zwangssicherungshypotheken. Er überreicht eine notarielle Bewilligung des Vormerkungsberechtigten und des eingetragenen Gläubigers, aus der hervorgeht, dass die Vormerkungsberechtigten die Forderung beglichen haben, die Forderungen und somit die Hypotheken auf A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB übergehen. M.E. handelt es sich um eine Berichtigungsbewilligung. Der Sachverhalt ist schlüssig dargelegt. Benötige ich noch den Nachweis, dass die Forderung beglichen ist (löschungsfähige Quittung) ? Oder die Titel? Sind weitere Unterlagen erforderlich? Wie wird der Rechtsübergang eingetragen? Bin für etwaige Anregungen dankbar.

    LG

  • Aus der Bewilligung (Quittung) geht lediglich hervor, um welche Forderungen es sich handelt (d.h. Anschlussbeitrag zur öffentlichen Abwasserentsorgung , Grundsteuern) und wer die Forderungen beglichen hat (d.h. A und B). Ferner werden die gesetzlichen Folgen wie Übergang der Forderung und Übergang der Zwangssicherungshypotheken erläutert. Aus der Bewilligung geht nicht hervor, in welcher Höhe die Zahlungen (d.h. Betragsangabe) erfolgt sind :gruebel:. Genügen mir diese Unterlagen? Ich kann heute irgendwie nicht nachdenken :mad: Und wie wird es eingetragen?

  • Wie wird der Rechtsübergang eingetragen?

    "Kraft Gesetzes übergegangen auf A und B, zu je 1/2".

    Als Gemeinschaftsverhältnis hätte ich nicht die Gesamtgläubigerschaft, sondern das der Vormerkung vermutet. So wie bei einer Tilgung durch die Miteigentümer eines belasteten Grundstücks.

    Zum Ablöserecht des Vormerkungsberechtigten: Beschluß des BGH vom 01.03.1994; XI ZR 149/93

  • Die Bewilligung enthält nur die Erklärungen, dass diese Forderung durch A und B abgelöst wurden. Vermutlich in voller Höhe. Sollte in der Eintragung noch auf die Berichtigungsbewilligung Bezug genommen werden?:gruebel:

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