Aufhebung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Huhu,

    sofern man bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlussesdie nicht anordnet, dass die Wirkung erst mit Rechtskraft eintritt, wird die Aufhebung ja mit Bekanntgabe der Entscheidung wirksam. (auch wenn der DS hiervon keine Kenntnis hat) ( s. auch Stöber, Forderungspfändung 16 Auflage, RN 741)

    Meine Frage:

    Bekanntgabe an wen ist hier gemeint?

    An Gläubiger und Schuldner durch Zustellung der Aufhebung?

    Lieber Gruß

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