Huhu,
sofern man bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlussesdie nicht anordnet, dass die Wirkung erst mit Rechtskraft eintritt, wird die Aufhebung ja mit Bekanntgabe der Entscheidung wirksam. (auch wenn der DS hiervon keine Kenntnis hat) ( s. auch Stöber, Forderungspfändung 16 Auflage, RN 741)
Meine Frage:
Bekanntgabe an wen ist hier gemeint?
An Gläubiger und Schuldner durch Zustellung der Aufhebung?
Lieber Gruß