VV 3101 Nr. 2 RVG, Gewaltsschutz und Ordnungsgeld

  • Liebe Forianer,

    ich brauche eure Hilfe in folgendem Fall:
    In einem Verfahren nach § 1 GewSchG wird eine einstweilige AO erlassen und zugestellt.
    Es folgt ein Bestrafungsantrag (Festsetzung O-Geld), der dem A'geg übersandt wird. Dieser bittet daraufhin um einen Anhörungstermin.
    Der Richter terminiert "zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass der einstw. AO".
    Danach legitimiert sich für den A'st ein RA, der auch zum Termin erscheint.

    Im Termin wird "zur Erledigung des einst. AO-Verfahrens und des Ordnungsmittelverfahrens" ein Vergleich geschlossen.
    Die Werte werden auf je 1.000,- € festgesetzt und dem A'st für beide Verfahren VKH unter BeiO seines RA bewilligt.

    Der RA macht jetzt folgende Gebühren geltend:
    1,3 Verf.-geb. aus 1.000,- €
    0,8 Verf.-geb. aus 1.000,- €
    1,2 Term.-geb. aus 1.000,- €
    1,0 Ein.-gebühr aus 2.000,- €

    Bei der 0,8-Gebühr aus VV 3101 Nr. 2 RVG sagt mein Bauch "nein", denn für den O-Geld-Antrag hätte der RA ja nur eine 0,3-Verf.-geb. aus VV 3309 RVG bekommen.
    Liegt mein Bauch falsch? Wenn nicht: Begründung...?

  • Die Vorschrift würde ja aber auch Anwendung finden, wenn die mitverglichenen Ansprüche in einem anderen Verfahren anhängig sind. Aber ich glaube, dass der Ansatz der richtige ist. Ich habe eben noch einmal im Gerold/Schmidt gelesen und dort die Rdnr. 83 zu 3101 gefunden: Danach ist die Vorschrift nicht anwendbar für Ansprüche, die in dem Verfahren, in dem eine Einigung versucht oder erreicht wird, rechtshängig sind.
    Ich denke das passt und der RA hat neben der 1,3 Verf.-geb. für die einstw. AO nur noch den Anspruch auf die 0,3 Verf.-geb. für das O-Geld-Verfahren

  • Wenn der Termin allein zur EAO stattfand und dort sich auch über das Ordnungsmittelverfahren geeinigt wurde, ist m. E. die Berechnung des RA korrekt, wobei auch die 1,2 TG aus den 2.000 € entstanden sein dürfte (vgl. Anm. Abs. 1 Nr. 1 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV). In dem EAO-Verfahren ist der Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens (welches gem. § 890 ZPO ein Verfahren der Zwangsvollstreckung ist) nicht rechtshängig. Denn beides (EAO und Ordnungsmittelverfahren) sind sowohl gebühren- als auch verfahrensrechtlich zwei unterschiedliche Angelegenheiten. Das Prozeßgericht wird einmal als solches für das EAO-Verfahren und im weiteren als Vollstreckungsgericht im Ordnungsmittelverfahren tätig.

    Der RA hat also verdient:

    I. EAO-Verfahren:

    1,3 VG Nr. 3100 (aus 1.000 €)
    0,8 VG Nr. 3101 Nr. 1 (aus 1.000 €)
    (Kontrolle -> max. aber 1,3 aus 2.000 € gem. § 15 III)
    1,2 TG Nr. 3104 (aus 2.000 €)
    1,0 TG Nrn. 1000, 1003 (aus 2.000 €)
    + P/T
    + USt


    II. Ordnungsmittelverfahren:

    0,3 VG Nr. 3309 VV (aus 1.000 €)
    abzgl. 0,8 VG Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 (aus 1.000 €) -> max. aber bis 0,3 aus 1.000 €, da das RVG keine "negative" Gebühr kennt*
    + P/T
    + USt

    *Ein Anrechnungsrest würde auf eine wegen desselben Gegenstandes ggf. später anfallende VG weiter angerechnet werden - also z. B. für den Fall, daß später ein weiteres Ordnungsmittelverfahren stattfände, in dem dann erneut eine 0,3 VG Nr. 3309 VV entstehen würde (§ 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (13. Dezember 2016 um 22:52)

  • Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass bei der Miterledigung mehr anfallen kann, als in einem gesonderten Termin für das Ordnungsmittelverfahren. Das wären ja nur

    0,3 VG 3309
    0,3 TG 3310

    Bei der Nr. 3101 steht ausdrücklich, dass die Nr. 3100 in bestimmten Fällen nur 0,8 beträgt. Wir reden doch hier aber von Nr. 3309.

  • Mit derselben Begründung (für den in die Einigung einbezogenen, nicht rechtshängigen Gegenstand) könnte man dann aber auch behaupten, wenn der Gegenstand in höherer Instanz anhängig ist, daß dann auch eine höhere VG anzufallen habe. Für die 0,8 Nr. 3101 Nr. 2 VV ist es aber egal, ob und vor allem welche VG über den Gegenstand in einer anderen Angelegenheit angefallen ist. Ihre Höhe richtet sich nur danach, wo die Gespräche geführt werden und nicht danach, wo die mit zu regelnden Ansprüche u. U. anhängig sind (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3101 Rn. 97).

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