Liebe Forianer,
ich brauche eure Hilfe in folgendem Fall:
In einem Verfahren nach § 1 GewSchG wird eine einstweilige AO erlassen und zugestellt.
Es folgt ein Bestrafungsantrag (Festsetzung O-Geld), der dem A'geg übersandt wird. Dieser bittet daraufhin um einen Anhörungstermin.
Der Richter terminiert "zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass der einstw. AO".
Danach legitimiert sich für den A'st ein RA, der auch zum Termin erscheint.
Im Termin wird "zur Erledigung des einst. AO-Verfahrens und des Ordnungsmittelverfahrens" ein Vergleich geschlossen.
Die Werte werden auf je 1.000,- € festgesetzt und dem A'st für beide Verfahren VKH unter BeiO seines RA bewilligt.
Der RA macht jetzt folgende Gebühren geltend:
1,3 Verf.-geb. aus 1.000,- €
0,8 Verf.-geb. aus 1.000,- €
1,2 Term.-geb. aus 1.000,- €
1,0 Ein.-gebühr aus 2.000,- €
Bei der 0,8-Gebühr aus VV 3101 Nr. 2 RVG sagt mein Bauch "nein", denn für den O-Geld-Antrag hätte der RA ja nur eine 0,3-Verf.-geb. aus VV 3309 RVG bekommen.
Liegt mein Bauch falsch? Wenn nicht: Begründung...?