Hallo zusammen,
ich bin zwar kein Rechtspfleger, hoffe aber in meiner Funktion als Rechtsanwalt dennoch auf eine Antwort.
Zu meiner Frage: ich weiß, dass nach Erlass eines PfüB die Vollstreckungsunterlagen wieder an den Gläubiger zurückgesendet werden. Aber wie sieht es dabei mit der Anfertigung von Kopien aus? Werden denn von eingereichten Anlagen solche nicht gefertigt? Auf ein Akteneinsichtsgesuch meinerseits wurde mir erklärt, dass es keine Unterlagen zur Einsicht mehr gäbe, da längst zurückgesendet. Im konkreten Fall ging es jedoch um die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Urteil, wobei meines Erachtens nach die Schuldnerbefriedigung gem. § 765 ZPO nicht erbracht und nicht nachgewiesen war. Es wurde daher auch Erinnerung eingelegt.
Ich finde es daher befremdlich, dass ich keine Möglichkeit haben soll, die Unterlagen des Gläubigers einzusehen. Auch frage ich mich, wie ein Gericht nun überhaupt über die Erinnerung entscheiden soll.
Verblüffenderweise war von dem Antrag selbst auch eine Kopie vorhanden, nicht jedoch (angeblich) von den Anlagen.