Beim Bestehen von Pfändungs- und Verpfändungspfandrechten sieht die Sache natürlich anders aus, aber ich denke, dass das jedem klar ist.
Ich habe dies auch in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des OLG Hamm entsprechend ausgeführt: OLG Hamm FGPrax 2015, 47 m. Anm. Bestelmeyer (nunmehr auch zitiert in meinem aktuellen Übersichtsaufsatz Rpfleger 2016, 694, 710 in Fn. 257).