In einem Versteigerungsverfahren ist auf zwei Briefgrundschulden jeweils ein Erlösanteil entfallen.
Da die Briefe zum Verteilungstermin nicht vorgelegt wurden, wurde das Unbekanntsein des Berechtigten festgestellt, hinterlegt (§ 126 ZVG) und ein Ermittlungsvertreter bestellt.
Dessen Ermittlungen haben nun folgendes ergeben:
Die Ex-Eigentümerin hat nach Erhalt einer löschungsfähigen Quittung ihre Eigentümergrundschulden vor Zuschlag an eine Firma B abgetreten und die Grundschuldbriefe an diese übergeben. Die Abtretungserklärung lag in öffentlich beglaubigter Form vor; hiervon konnte der Ermittlungsvertreter jedoch nur eine Kopie über den seinerzeit beurkundenden Notar erhalten.
Die Firma B hat dann die Grundschuldbriefe an Herrn X übergeben, ohne die Rechte wirksam an diesen abzutreten. Herr X ist noch immer im Besitz der Briefe.
Meiner Meinung nach ist der Berechtigte für die Zwangsversteigerungsabteilung hiernach noch immer unbekannt, da zwar B als Zessionar der Eigentümergrundschulden ausgewiesen ist, die Briefe jedoch nicht vorlegen kann. Die befinden sich ja schließlich bei X.
X geht nun hin und pfändet den nach § 126 ZVG für den unbekannten Berechtigten hinterlegten Betrag aus einem Titel gegen die Firma B. Drittschuldner ist die Hinterlegungsstelle.
Kann ich nun auf Grund dieser Pfändung eine weitere Ausführung des Teilungsplans gemäß § 137 ZVG vornehmen und X als Berechtigten annehmen? Bin mir unsicher, da die Pfändung ja an die Hinterlegungsstelle ging...