Hallo allerseits!
Im vorliegenden Fall (er gab bereits vor Vorgängerverfahren, in dem es nicht zum Zuschlag gekommen ist) habe ich das Gutachten zur Stellungnahme übersandt. Der Schuldner schrieb mir nun daraufhin, dass er die Veröffentlichung der Fotos des Hauses im Gutachten nicht erlaubt und die Verwendung von Auszügen aus dem Gutachten aus der vorangegangenen Verfahren untersagt (der Gutachter hatte Außenfotos / Beschreibungen aus dem alten Gutachten verwendet, da er nicht ins Haus gelassen wurde).
Kann der Schuldner das untersagen?
Einwendungen gegen Gutachten bzw. Veröffentlichung der Fotos
-
-
Bei den Fotos bin ich mir nicht sicher (bei Innenaufnahmen hätte ich keine Bedenken, dass er das untersagen kann). Wenn ihm die Verwendung nicht passt, dir aber schon, muss er das eben in der Beschwerde klären lassen.
-
Aber den Wert würde ich nun festsetzen, ohne weiter auf die Punkte einzugehen...
Oder sollte man nun schon den Gutachter anhören? -
Aber den Wert würde ich nun festsetzen, ohne weiter auf die Punkte einzugehen... Oder sollte man nun schon den Gutachter anhören?
Der Schuldner ist Betroffener und Beteiligter des Verfahrens. Er hat Einwendungen gegen die vom Gutachter vorgeschlagene Wertfestsetzung erhoben. Du willst nun den Wert festsetzen, ohne auf die Einwendungen eines betroffenen Verfahrensbeteiligten einzugehen?Das wäre die dokumentierte Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG. M.E. daher Einwendungen an SV zur Stellungnahme und anschließend Entscheidung unter - geraffter und konzentrierter - Berücksichtigung der Einwendungen und der Ausführungen des Gutachters dazu.
Und bei den Lichtbildern hat der Betroffene m.E. kein Verweigerungsrecht, solange es sich um Außenlichtbilder handelt, die von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Aber den Wert würde ich nun festsetzen, ohne weiter auf die Punkte einzugehen... Oder sollte man nun schon den Gutachter anhören?
Der Schuldner ist Betroffener und Beteiligter des Verfahrens. Er hat Einwendungen gegen die vom Gutachter vorgeschlagene Wertfestsetzung erhoben. Du willst nun den Wert festsetzen, ohne auf die Einwendungen eines betroffenen Verfahrensbeteiligten einzugehen?Das wäre die dokumentierte Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG. M.E. daher Einwendungen an SV zur Stellungnahme und anschließend Entscheidung unter - geraffter und konzentrierter - Berücksichtigung der Einwendungen und der Ausführungen des Gutachters dazu.
Und bei den Lichtbildern hat der Betroffene m.E. kein Verweigerungsrecht, solange es sich um Außenlichtbilder handelt, die von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHIch kann nicht erkennen, dass der Schuldner laut Sachverhalt in #1 irgendwelche Einwendungen gegen den Wert erhoben hat.
Er beschwert sich lediglich über Fragen des Umgangs mit dem Gutachten, die für die Wertermittlung als solcher aber doch ohne Belang sind.
Meine Meinung: Wert festsetzen, Rechtskraft abwarten.
Wenn er keine Veröffentlichung des Gutachtens will: bitte sehr. Deutschland ist ein freies Land, da hat man als Eigentümer auch das Recht den Wert und die Verkaufsfähigkeit seines Eigentums zu zerstören. Verstehen muss ich sowas ja nicht.
-
Dann hatte ich #1 in Kombinationen #3 möglicherweise missverstanden.
Ich bin auch von ergänzenden sachlichen Einwendungen gegen die Wertfestsetzung ausgegangen. Wenn es solche nicht gibt, dann braucht es natürlich keine Anhörung des Gutachters und kein ausdrückliches Eingehen auf die Einwendungen bei der Wertfestsetzung.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Der Schuldner hat noch weitere Punkte bemängelt wegen der ich den Gutachter wohl nochmal anhören werde...
Aber die geschilderten Punkte würden mich jetzt nicht davon abhalten, den Wert festzusetzen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!