Internationale Zuständigkeit des Gerichts

  • Prüfung örtliche Zuständigkeit.

    Rumänischer Schuldner ist seit 3 Jahren in Deutschland wohnhaft und hier auch selbständig tätig (selbe Anschrift) Er hat 30 rumänische Gläubiger und bezieht aus Rumänien eine kleine Rente.

    Richter bittet im Ramen des Gutachterauftrags den Sachverständigen, die internationle örtliche Zuständigkeit zu prüfen.

    Nach meiner Auffasung zwar internationler Bezug, aber dennoch ganz normal gem. § 3 Inso das Insolvenzgericht in Deutschland am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Internationales Insolvenzrecht kommt nicht zu Anwendung. Oder?

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…er-IE-Verfahren

    Habe hier gelesen jetzt, dass "Erkennt das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren einen grenzüberschreitenden Vermögensbezug der schuldnerischen Masse ins Ausland, ist das Verfahren als »IE«-Verfahren aktenzeichenmäßig umzutragen. "

    Müsste in meinem Fall aufgrund der Altersrente aus Rumänien das Verfahren als IE statt als IN eröffnet werden?
    Dann würde sich die Zuständigkeit des dt. Gerichts auch nicht mehr aus § 3 Inso ergeben...


    Andererseits handelt es sich bei der Rente um EInkommensbezug und nicht "Vermögensbezug".

  • sorry, verstehe das Prob nicht: der Schuldner kann Schulden auf Alderaan haben, sofern sein Gerichtsstand in Deutschland hat, dürfte intergalaktisches Recht ausscheiden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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