Wie schaut es vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07 aus
, wenn das Finanzamt irrtümlicherweise auf das Anderkonto Steuerguthaben auskehrt (z.B. in Höhe von 500 Euro), dies später bemerkt und Rücküberweisung verlangt, wenn
1. im Insolvenzverfahren Kostenstundung vorliegt und noch keine Einnahmen realisiert wurden
2. die Verfahrenskosten bereits über andere Einnahmen realisiert ist sind
3. die Gerichtskosten bereits über andere Einnahmen gedeckt sind, aber nicht die Insolvenzverwaltervergütung
Und wie schauts aus, wenn das Finanzamt erst nach Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger, aufgrund des o.g. Urteils vom IV Geld zurück haben will.