Ich soll auf Antrag des Verkäufers und des Käufers (für den eine AV eingetragen ist) gleichzeitig mit Löschung AV und Eigentumswechsel v i e r Herrschvermerke im BV löschen.
Löschung der Herrschvermerke auf formlosen Antrag ja möglich, aber muss ich die Löschung in den dienenden Grundbüchern vermerken?
Hintergrund: Die Grunddienstbarkeiten wurden Mitte der 60 Jahre eingetragen, die dienenden und herrschenden
Grundstücke durch Abschreibungen und Aufteilung in WEG in v i e l e Grundbücher verteilt.
Vielen Dank für eure Mithilfe