Erbausschlagung des berufenen Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

  • Hallo zusammen:
    Bei folgender Konstellation brauche ich eure Hilfe:
    Erblasserin verstarb 1999 und war in zweiter Ehe mit M verheiratet, der 2015 nachverstorben ist.
    E hat aus 1. Ehe zwei Kinder,
    M hat aus 1. drei Kinder.
    E und F machen einen gemeinsamen notariellen Erbvertrag und regeln wie folgt.
    Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit. soweit dies möglich ist.
    Nacherben sind unsere vorgenannten Kinder zu gleichen Teilen. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
    Für den Fall, dass eines Kinder vor Eintritt der Erbfolge verstirbt, benennen wir jeweils als Ersatzerben die Enkelkinder, die vom ausfallenden Erben abstammen.

    Mit liegt jetzt ein Erbscheinantrag nach E vor.
    Grund ist das Zwischenversterben eines Kindes im Jahre 2007. Nach diesem Kind tritt ein Enkelkind ein.
    Ein Vorerbenerbschein ist durch den überlebenden Ehemann nicht beantragt worden.
    Erbausschlagung des Vorerben liegt nicht vor.
    Der Nacherbfall ist 2015 eingetreten, so dass jetzt als Nacherben der E die vier Kinder und das Enkelkind zu gleichen Teilen beantragt werden.
    Die fünf sind zum Erbscheinantrag gehört. Die beiden Kinder der E schlagen jetzt die Erbschaft aus...und sagen, dass sie erst mit der Anhörung zum Erbscheinsantrag nach E Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben.....
    Meiner Meinung nach haben beide Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nach E und dem Grund der Berufung spätestens mit Übersendung der Testamentsunterlagen nach dem 2. Erbfall im Jahre 2015, so dass eine Erbausschlagung nicht mehr möglich ist.
    Ich beabsichtigte, dem Erbscheinantrag zu entsprechen und einen entsprechenden Feststellungsbeschluss zu erlassen.

  • Dankeschön, diese Rechtsprechung habe ich auch gelesen. Mein Nacherbe ist beim ersten Erbfall und auch beim zweiten Erbfall direkt durch Übersendung der Testamentsunterlagen an ihn beteiligt. Somit hat er beim ersten Erbfall Kenntnis davon, dass er als gesetzlicher Erben auf die Nacherbschaft verwiesen ist und beim zweiten Erbfall Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls und seiner Erbenstellung nach dem Erstverstorbenen (und auch nach dem Zweitverstorbenen). In beiden Fällen hat er nicht reagiert.
    In den damaligen Anschreiben steht, dass er die Unterlagen bekommt, da er im Testamentsverfahren Beteiligter ist.... Ein Hinweis: "Sie sind Nacherbe" oder " Sie sind Erbe" steht da nicht, in den hiesigen Anschreiben wir lediglich der Hinweis gegeben, dass
    -die Übersendung erfolgt, weil der Empfänger im Testamentsverfahren beteiligt ist,
    -eine Überprüfung der Wirksamkeit der Testamente nur in einem Erbscheinverfahren erfolgt.
    Eine Anfechtung der Erbschaftsannahme dürfte sich daraus nicht ergeben (wird auch nicht geltend gemacht)...... ( zB: Mir hat keiner gesagt, dass ich auch ausschlagen kann ..):gruebel:
    Oder ??

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