Hallo zusammen:
Bei folgender Konstellation brauche ich eure Hilfe:
Erblasserin verstarb 1999 und war in zweiter Ehe mit M verheiratet, der 2015 nachverstorben ist.
E hat aus 1. Ehe zwei Kinder,
M hat aus 1. drei Kinder.
E und F machen einen gemeinsamen notariellen Erbvertrag und regeln wie folgt.
Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit. soweit dies möglich ist.
Nacherben sind unsere vorgenannten Kinder zu gleichen Teilen. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
Für den Fall, dass eines Kinder vor Eintritt der Erbfolge verstirbt, benennen wir jeweils als Ersatzerben die Enkelkinder, die vom ausfallenden Erben abstammen.
Mit liegt jetzt ein Erbscheinantrag nach E vor.
Grund ist das Zwischenversterben eines Kindes im Jahre 2007. Nach diesem Kind tritt ein Enkelkind ein.
Ein Vorerbenerbschein ist durch den überlebenden Ehemann nicht beantragt worden.
Erbausschlagung des Vorerben liegt nicht vor.
Der Nacherbfall ist 2015 eingetreten, so dass jetzt als Nacherben der E die vier Kinder und das Enkelkind zu gleichen Teilen beantragt werden.
Die fünf sind zum Erbscheinantrag gehört. Die beiden Kinder der E schlagen jetzt die Erbschaft aus...und sagen, dass sie erst mit der Anhörung zum Erbscheinsantrag nach E Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben.....
Meiner Meinung nach haben beide Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nach E und dem Grund der Berufung spätestens mit Übersendung der Testamentsunterlagen nach dem 2. Erbfall im Jahre 2015, so dass eine Erbausschlagung nicht mehr möglich ist.
Ich beabsichtigte, dem Erbscheinantrag zu entsprechen und einen entsprechenden Feststellungsbeschluss zu erlassen.