Verwalternachweis durch gerichtlichen Vergleich

  • Immer noch was Neues:
    Als Verwalternachweis wird ein Versammlungsprotokoll vorgelegt, dass vom Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer mit Zusatz "Beirat" unterschrieben ist. Nach dem Inhalt des Protokolls handelte es sich um einen "Einpersonenbeirat", der in der Versammlung abgewählt wurde. Nach dem Hinweis des alten Verwalters im Protokoll sollte die Abwahl erst mit Protokollierung wirksam werden. In der Teilungserklärung ist geregelt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Protokollierung erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und einem von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. In einem Anfechtungsverfahren wurde ein Vergleich gemäß § § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, wonach u.a. die Neuwahl des Verwalters von allen Parteien als wirksam anerkannt wird. Würdet Ihr eine dritte Unterschrift zum Protokoll verlangen oder den Nachweis ausreichen lassen?

  • Wo genau soll das Problem liegen ? Wenn in einem Vergleich gemäß § § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, dass die Neuwahl des Verwalters von allen Parteien als wirksam anerkannt wird, dann liegt Dir über den Nachweis der Verwalterbestellung eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 I 1 GBO vor (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.01.2011, 1 W 430/10 („Der Beschluss eines Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ist eine öffentliche Urkunde über die festgestellten Tatsachen, ohne dass hierfür auf § 127a BGB zurückgegriffen werden müsste..“); Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 278 RN 35; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 278 Rn 18a).

    Die Bestimmungen der §§ 24 VI, 26 III WEG sollen lediglich Erleichterungen bringen, weil der Verwalternachweis ansonsten durch öffentliche Urkunde erbracht werden müsste (s. Böhringer, „Notarielle Unterschriftsbeglaubigung bei WEG-Beschlüssen“, DNotZ 2016, 831/832). Dafür käme z. B. die Niederschrift über die Beurkundung des Versammlungsbeschlusses nach §§ 36 ff. BeurkG in Betracht (s. Böhringer, aaO, Fußn. 1). Nach der bei Foerste in Musielak/Voit, in Fußnote 84 dargestellten überwiegenden Meinung ist auf den Beschluss nach § 278 Absatz 6 ZPO § 127a BGB anwendbar. Nach § 127a BGB wird aber die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

    Wenn nun noch zusätzlich das Protokoll nach §§ 24 VI, 26 III WEG vorgelegt wird und dieses Protokoll von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer unterschrieben ist und deren Unterschrift beglaubigt sind, dann wüsste ich nicht, woraus sich die Zweifel an der wirksamen Verwalterbestellung ergeben sollten. Wenn die Teilungserklärung nichts Abweichendes regelt, muss der Verwaltungsbeirat aus drei Personen bestehen. Böhringer führt dazu auf Seite 838 aus: „Wird diese Zahl unterschritten, führt das zu einer gesetzeswidrigen Besetzung, es sei denn, die Wohnungseigentümer haben eine andere Besetzung des Beirats vereinbart (§ 10 Abs. 2 WEG) 43“
    43 BGH, Urt. v. 5. 2. 2010 – V ZR 126/09, NJW 2010, 3168 = ZWE 2010, 215.
    D. h. vorliegend wird der Wohnungseigentümer, der das Protokoll als „Beirat“ unterschreiben hat, die Funktion als Beiratsvorsitzender oder Vertreter gar nicht (mehr ?) wahrgenommen haben können. Im Übrigen deutet der Zusatz „Beirat“ darauf hin, dass es sich um einen einfachen Wohnungseigentümer handelt. Böhringer führt dazu aus: „Auch die Beifügung des Zusatzes „Beirat“ zur Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich bei dem einfachen Beiratsmitglied um die – zulässige – Unterschrift eines Wohnungseigentümers handelt 59
    59 OLG Hamm, Beschl. v. 8. 7. 2011 – 15 W 183/11, RNotZ 2011, 540 = WuM 2011, 560 mit Anm. Hogenschurz= ZWE 2011, 417; Jennißen/Schultzky, aaO (Fußn. 22), § 24 WEG Rdn. 141; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. 2. 2010 – 3 Wx 263/05, RNotZ 2010, 258 = Rpfleger 2010, 363. Dazu auch Demharter, ZWE 2012, 75; ders., Rpfleger 2010, 499; Hogenschurz, WuM 2011, 560; Heggen, RNotZ 2010, 455“.

    Letztlich kann es darauf aber nicht ankommen, weil der Nachweis der Verwalterbestellung zusätzlich durch öffentliche Urkunde geführt ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank mal wieder an Prinz! Diese Entscheidung/Kommentierung hatte ich leider nicht gefunden. Das Thema "Verwalternachweis" ist wohl -nur für mich?- unerschöpflich.

  • ....(KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.01.2011, 1 W 430/10 („Der Beschluss eines Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ist eine öffentliche Urkunde über die festgestellten Tatsachen, ohne dass hierfür auf § 127a BGB zurückgegriffen werden müsste..“)...

    s. dazu jetzt auch BGH:

    Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127 a BGB entsprechende Anwendung.

    BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…510&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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