Schenkung des Betroffenen oder Genehmigung nach § 1908 BGB?

  • Hallöchen,

    ich bräuchte mal euren praktischen Rat:

    Der Betreuer (ehrenamtlich) hat mir mitgeteilt, dass sein Bruder (der Betroffene) seiner Tochter und deren frisch angetrautem Mann beim Hauskauf finanziell unter die Arme greifen möchte. Hierzu würde er gerne seine Eigentumswohnung (Wert wird angegeben mit ca. 75.000,- EUR) verkaufen und das Geld seiner Tochter schenken.
    Insgesamt ist sein Vermögen (es gibt noch weiteren Grundbesitz, mehrere Konten und Kapitalanlagen) mit etwa 535.000,- EUR anzusetzen. Die Wohnung stehe seit fünf Jahren leer, eine Rückkehr ist nicht gewünscht. Der Betroffene möchte im Heim bleiben.
    Er fragt an, ob hierzu Genehmigungserfordernisse bestehen, und wie er den Wunsch seines Bruders praktisch umsetzen kann.

    Klar ist, wenn der Betreuer beim Verkauf selbst handelt, dann habe ich zu genehmigen, das ist auch nicht mein Problem, aber spätestens bei der Schenkung wäre er eben raus. Und wie wäre die am besten zu gestalten? Im Zusammenhang mit dem Verkauf beurkunden zu lassen (wobei der Betroffene selbst handeln müsste), damit es auch in der Akte ist, oder einfach den Kaufpreis an die Tochter überweisen? Oder ist das noch nicht mein Problem (wobei die Rückfrage sicher folgt). Würdet ihr den Betroffenen auch ohne Genehmigungsantrag erstmal anhören, wenn es zu einer Schenkung kommt? Oder könnte man das hier - unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse - auch von einer Ausstattung sprechen? Hier könnte der Betreuer sogar handeln, und das Betreuungsgericht müsste nach § 1908 BGB eine Genehmigung prüfen.

    Laut dem letzten Anhörungsprotokoll im Rahmen der Verlängerung aus 2015 war eine uneingeschränkte Kommunikation möglich, die Betreuung wurde wegen einer chronischen psychischen Krankheit angeordnet. Wenn das heute auch noch so ist, dann könnte er auch selbst handeln.

    Ich habe mit dem Konstrukt der Ausstattung oder auch mit einer Schenkung eines solchen Betrags in Betreuung keine Erfahrungen. Deswegen wäre ich für Meinungen und Hinweise dankbar :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn der Betreute noch fit ist, dann soll er selbst den Kaufvertrag schließen und dann den Erlös an seine Tochter übergeben.

    Funktioniert das nicht, dann müsste man den Betroffenen persönlich anhören, um festzustellen, ob dies sein Wille. Ggf. wäre auch ein Gutachten sinnvoll. Der Gutachter sollte dann einschätzen, ob der Betroffen mit finanziellen Dingen noch umgehen kann oder nicht. Kann er dies, dann stellt sich hier die Frage, wieso die Vermögenssorge übertragen wurde. Ggf. könnte das mit der psychischen Erkrankung zusammenhängen.

    Dies sind ein paar schnelle Gedanken von mir.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Merci für die schnellen Gedanken :)

    Schicht im Schacht ist halt, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.
    Dann käme tatsächlich nur noch § 1908 BGB in Betracht. Was hierzu allerdings gerechtfertigt ist, dazu können die Kommentare natürlich nur schwammig helfen. Aber spätestens da könnte man den Betroffenen anhören.

    Hatte jemand schonmal so ein Verfahren?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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