Nachverpfändung bei Grundschuld/ unterschiedliche Vollstreckbarkeit

  • Ich habe den Fall, dass für eine Grundschuld über 1,2 Millionen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, 3 weitere Grundstücke nachverpfändet werden. Bezüglich dieser 3 Grundstücke wird eine neue Unterwerfungserklärung abgegeben, aber nur hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages von 400.000 Euro samt den vereinbarten und auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen. Da es möglich ist, das das zuerst belastete Grundstück vollstreckbar ist, das weitere aber nicht, dürfte doch auch die unterschiedliche Vollstreckbarkeit möglich sein, oder bestehen dagegen Bedenken?

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