Hallo,
im Jahr 1975 ist dem Notar UND dem Rechtspfleger ein blöder Fehler passiert:
eingetragen war eine Erbengemeinschaft als Miteigentümer zu 1/36, in der Urkunde von 1975 wurde ein Anteil an der Erbengemeinschaft aufgelassen. Geht ja bekanntlich nicht.
Möglich gewesen wäre eine Erbanteilsübertragung, aber es ist in der Urkunde explizit nur dieses eine Flurstück genannt das auf dem Blatt steht.
Drum glaube ich nicht, daß ich die Auflassung so einfach in eine Erbanteilsübertragung umdeuten kann.
Wenn die Auflassung nun nicht möglich gewesen ist muß ich doch eher einen Amtswiderspruch gegen das Eigentum eintragen, oder?
Berechtigter des Widerspruchs ist der alte Eigentümer - also der der die Auflassung damals erklärt hat bzw. dessen Erben. Die muß ich anhand der Nachlaßakten ermitteln und namentlich eintragen.
Und die müssen später auch die Löschung des Amtswiderspruchs bewilligen.
Oder liege ich da ganz falsch?