Hallo zusammen,
ich bitte um Einbringung von etwas Hirnschmalz, da ich - als Grundbuchanfänger - gerade ein Verständnisproblem zum Thema Stockwerkseigentum habe. Ich weiß, exotisch ...
Die Konstellation ist in etwa diese: Zwei Stockwerkseigentümer, einer (ich nenne ihn A) davon hat nun einen Teil seines Stockwerksanteils an B verkauft. Im Kaufvertrag wird hierzu ausgeführt, dass man sich in einer anderen Urkunde (liegt mir nicht vor) mit der anderen Stockwerskeigentümerin geeinigt habe, dass das Stockwerkseigentum an einer Teilfläche (800 qm) aufgehoben wird - und dieser Anteil wurde ebenfalls von B kauflich erworben (in der benannten Urkunde, die mir nicht vorliegt). Im Grundbuch vollzogen ist noch nix von alledem.
Nun steckt in der mir vorliegenden Urkunde der Antrag darauf, dass eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird bzgl. des Stockwerkseigentums des Eigentümers A, genauer bzgl. der restlichen Teilfläche, die übrig bleibt, wenn man die bereits verkauften 800 qm abzieht.
Meine - erfahrene - Kollegin ist der Meinung, das gehe so nicht - man könne auf der restlichen Teilfläche (auf der Stockwerkseigentum also bestehen bleiben soll) keine AV eintragen, solange die Aufhebung des Stockwerkseigentums an den 800 qm nicht im Grundbuch vollzogen wurde (und die Teilung vollzogen).
Ich habe versucht ihren Argumenten zu folgen (Sei sagt, Teilung oder Neubildung von STockwerkseigentum sei unzulässig), aber ich steige einfach nicht so ganz durch.
Könnt ihr mit meiner Schilderung etwas anfangen??
Vielen Dank schon mal!
Grüßle,
GoForIt