Einstweilige Verfügung und Hauptsache

  • Guten Morgen,

    Ich habe hier folgendes Problem. Mit Einreichung der Klage wird gleichzeitig ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Im Termin vergleichen sich die Parteien wie folgt: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgenommen. In der Hauptsache wird unter Verzicht auf Ladungsfrist usw. enschieden. Kostengrundentscheidung beinhaltet die Kosten des Rechtsstreits und des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

    Gem. § 17 RVG handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. Sind dann jetzt für beide Verfahren eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr entstanden?
    Nach dem Gesetzeswortlaut müsste dies ja so sein.:gruebel:

  • Auch schon nach der BRAGO wurde es hier meines Wissens so gehandhabt, dass mehrere Angelegenheiten stets gesondert abgerechnet werden konnten. Das müsste also auch in Deinem Fall wohl erfolgen.
    :shit

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Praktisch dürfte das dann so aussehen, dass es zwei Akten mit unterschiedlichen Aktenzeichen gibt. Zu jeder Akte wird ein eigener KFA eingereicht und in dieser jeweiligen Akte beschieden. In der Einstw. Vfg. - Akte sollte sich eine (begl.) Kopie der Entscheidung der Hauptsache befinden, damit man dort den Nachweis der zu Grunde liegenden Kostengrundentscheidung hat. Bezüglich der Gebühren sehe ich das genauso.

  • So kenne ich es sonst auch nur. Aber in diesem Falle gibt es keine zwei Akten. Es läuft alles unter einem Aktenzeichen. Der Antrag beinhaltet die einstweilige Verfügung und die Klage zur Hauptsache und es wurde in einem Termin über beide Sachen entschieden. Der Anwalt der Klägerin hatte somit nur einmal die Arbeit.

  • Ohne jetzt den dortigen Verfahrensablauf zu kennen:
    Ich bin der Meinung, die beiden Verfahren hätten nicht in einer Akte angelegt werden dürfen. Oder habe ich da jetzt etwas übersehen?

  • Bei unserem Gericht wird es seit diesem Jahr ebenfalls so gehandhabt, dass e. V. und Hauptsache unter dem gleichen AZ laufen. Allerdings werden zu beseren Unterscheidung beider Verfahren zwei Akten angelegt und die vorangegangene e. V. Akte soz. als Beiakte in der Akte der Hauptsache verwahrt. Verschiedene Schlusskostenrechnungen, Kostenfestsetzungsanträge und KFB werden zu besseren Unterscheidung hinter dem AZ dann mit "e.V." gekennzeichnet (ähnl. wohl in Familiensachen mit den Buchstabenkürzeln hinter dem AZ).

  • Denke ich auch, 13!

    Es kann aber wohl auf die Vergütung des RA keinen Einfluss haben, ob das Gericht nun 1 oder 2 Akten für die Sache anlegt, oder!?

    Ich sehe die Gebühren in beiden Verfahren nach wie vor als entstanden an.

    Sonst erst mal den Gegner bzw. den Vertreter der Landeskasse (bei PKH) anhören. Und wenn der auch nichts gegen die Festsetzung vorbringt, warum dann noch ewig den Kopf zerbrechen!?!

    Ulf

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  • Zitat von Ulf



    Es kann aber wohl auf die Vergütung des RA keinen Einfluss haben, ob das Gericht nun 1 oder 2 Akten für die Sache anlegt, oder!?



    Das sehe ich genauso. Auf die Gebühren kann und darf diese Aktenführung keinen Einfluss haben.

    Allerdings ist mir die auch von stolli beschriebene Aktenführung bei uns überhaupt kein Begriff... [Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/gruebel.gif]

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