Huhu,
folgender Fall:
Es liegt ein Titel vor, der den Beklagten zum jährlichen Zurückschneiden der Hecken verpflichtet. Der Titel enthält keine Ordnungsgeldandrohung bei Verstoß.
Es wurde auch ein Streitwert im Hauptsacheverfahren festgesetzt.
Nun wird Antrag auf Festsetzung nach § 788 ZPO gestellt, da anwaltlich aufgefordert wurde der Pflicht nachzukommen.
Hierfür wird eine Gebühr nach Nr. 3309 geltend gemacht.
Ich finde leider nur etwas zum Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bei einem Tun oder Unterlassen.
Würdet ihr sagen, dass vorliegend die Gebühr entsteht?
Die Gebühr wird aus dem Wert der Hauptsache berechnet. Es gilt ja § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. ,,nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat''
Ich würde sagen, da kann nur ein Bruchteil angesetzt werden ( die Frage ist ein wie hoher Bruchteil) da der Hauptsachewert ja für die jährliche Handlung festgesetzt wurde.
Was würdet ihr sagen?
Liebe Grüße