Sondereigentum? Dachboden mit Kaminreinigungsöffnung

  • Hallo Spezialisten,

    hättest ihr Bedenken wegen der Begründung von Sondereigentum an einem Dachboden, in dem sich laut Plan ein Reinigungstürchen für einen Kamin befindet.

    Hatte irgendwie Bauchschmerzen, aber der Notar meint das geht.

  • Für die Annahme, der Dachboden müsse zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, käme es darauf an, dass die übrigen Wohnungseigentümer auf seinen ständigen Mitgebrauch angewiesen wären (vgl. zuletzt OLG Dresden 17. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2017, 17 W 233/17, Rz. 9). Das ist bei einem Reinigungstürchen für den Kamin nicht der Fall. Der Kaminkehrer (oder der Weihnachtsmann:)) wird wohl nur einmal im Jahr die Wohnung betreten müssen. Die Situation unterscheidet sich daher mE nicht von derjenigen, die Wohnungen im Dachgeschoss ausgesetzt sind, wenn am Dach Reparaturen oder Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen sind. Auch das stellt die SE-Fähigkeit der Räume nicht in Frage (BayObLG, Beschluss vom 08.05.1991, BayObLGZ 1991, 165; Beschluss vom 14.02.2001, 2Z BR 3/01 = DNotZ 1996, 27; OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000, 15 W 210/00; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 5 RN 12 („Sondereigentum ist jedoch nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn nur ein gelegentlicher Zugang notwendig ist“ mwN in Fußnote 132; zum Kaminkehrer siehe Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 5 WEG RN 27b)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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