Folgende Problematik liegt mir in einer HL-Akte vor:
Es wurde nach § 720a Abs. 3 ZPO hinterlegt. Später wurde das rechtskräftige Urteil vorgelegt. Ich hätte auszahlen können (Antrag war gestellt). Sogleich kam aber die Insolvenz des Schuldners. Es wird nach wie vor die Auszahlung vom Gläubiger verlangt, der Insolvenzverwalter stimmt aber nicht zu und ein Urteil gegen den Insolvenzverwalter liegt nicht vor. Kennt jemand eine Entscheidung, wie weit hier die Prüfungskompetenz der HL-Stelle geht? M. E. brauche ich Zustimmung des oder Urteil gegen den Insolvenzverwalter, um auszahlen zu können. Ob ein Absonderungsrecht tatsächlich vorliegt, dürfte m. E. unter die einschlägige Kommentierung fallen, dass die HL-Stelle Zweifel nicht zu klären hat.