Hallo zusammen,
muss (in Nds.) eine außerordentliche Geschäftsprüfung der Gerichtsvollzieher immer in einem anderen Monat als eine ordentliche Prüfung stattfinden (Prüfungsbeschränkung vorausgesetzt) § 79 Abs. 1 S. 5 GVO oder handelt es sich um eine Kann-vorschrift? Habt ihr ggf. Entscheidungen oder eine Idee wo ich suchen kann (juris war nicht ergiebig)
Lieben Dank!