Hallo zusammen,
habe nach Anerkenntnisurteil einen KFB zugunsten der Klagepartei in Höhe von ca. 190,- Euro erlassen. Hiergegen wendet sich nun der nicht anwaltlich vertretene Beklagte mit seiner "sofortigen Beschwerde" und trägt aber lediglich materiell-rechtliche Einwendungen vor, welche ja ohnehin nichts im Kostenfestsetzungsverfahren verloren haben...
Anschließend erging Hinweis durch meine Vertretung an den Beklagten, dass seine "sofortige Beschwerde" ja weder zulässig noch begründet sei und er diese - auch aus Kostengründen - noch zurücknehmen könne. Natürlich hat der Beklagte sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen.
Ich habe mich daraufhin entschlossen, seine "sofortige Beschwerde" aufgrund der Beschwer in eine Erinnerung umzudeuten, dieser nicht abzuhelfen und die Akte dem zuständigen Referatsrichter zur Entscheidung vorzulegen. Dieser beruft sich nun auf das Anschreiben meiner Kollegin und verlangt nun von mir eine Stellungnahme, warum denn diese sofortige Beschwerde in eine Erinnerung umzudeuten sei und dass er sich der Ansicht meiner Kollegin anschließe.
Ich persönlich halte meine Vorgehensweise für richtig, habe das auch schon desöfteren so gehandhabt und nie Probleme damit gehabt... andere Ansichten? Rechtsprechung? Literatur hierzu? Habe irgendwie noch nichts passendes gefunden...
Vielen Dank vorab und Gruß