Spricht irgendwas dagegen, einen Nießbrauch an einem eingetragenen selbständigen Fischereirecht (uralt, ohne aussagefähigem Beschrieb, an einem nicht gebuchten Bach) einzutragen?
Berechtigt soll ein Ehepaar in Gütergemeinschaft werden, daher kein Koppelfischereirecht, Art. 19 II BayFiG.
(Kann jemand einen Kommentar für das Fischereirecht in Bayern empfehlen?)