Der Eigentümer E besitzt eine Grundstück mit Haus, eingetragen im Grundbuchblatt 1000, sowie einen 1/10 Miteigentumsanteil an der Privatstraße vor dem Grundstück, eingetragen im Grundbuchblatt 1010. Am Grundstück und an dem Miteigentumsanteil wurde eine Gesamthypothek eingetragen.
1994 bewilligt die Gläubigerin (Bank) der Hypothek für das Grundbuchblatt 1000 die Löschung der Hypothek unter Briefvorlage. E beantragt die Eintragung. Der Rechtspfleger hat daraufhin das Recht im Grundbuchblatt 1000 gelöscht, im Grundbuchblatt 1010 eine Mithaftentlassung vermerkt und den Hypothekenbrief an den einreichenden Notar zurückgegeben.
2016 verstirbt E und wird von A beerbt. A möchte nun das Grundstück mit Haus und den Miteigentumsanteil lastenfrei verkaufen.
Mir liegt nun vor: der Antrag auf Erlass des Aufgebots für den Hypothekenbrief. Die Bank hat für das Grundbuchblatt 1010 aktuell eine Löschungsbewilligung erteilt.
Aus den Unterlagen ist jedoch zu erkennen, dass die Bank keine Vorgänge mehr dazu hat. Insbesondere konnte die Eintragungsnachricht von der Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls von ihr nicht zugeordnet werden und wurde deshalb an das Grundbuchamt zurückgesandt. Da 1994 für den Hauptbelastungsgegenstand (Grundstück mit dem Wohnhaus) die Löschung des Rechts bewilligt wurde, dürfte das Darlehen vom damaligen Eigentümer E vollständig getilgt und die Hypothek damit auf ihn übergegangen sein.
Allerdings kann der Erbe nicht aus eigener Wahrnehmung versichern, dass der Erblasser über das Recht nicht verfügt hat. Die 10-Jahres-Frist ist für den Erben auch nicht rum. Damit wäre ich bei einem Aufgebotsverfahren für den Ausschluss des Hypothekengläubigers nach § 1171 BGB und nicht bei einem Aufgebotsverfahren für den Ausschluss des Hypothekenbriefes.
Oder gibt es aufgrund der Tatsache, dass das Recht am Hauptbelastungsgegenstand gelöscht wurde, noch eine andere Möglichkeit?