Hallo,
ich bin langsam wirklich ratlos und erhoffe mir Hilfe im folgenden Sachverhalt:
Es handelt sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. In der I. Instanz trägt die ASt'in die Kosten. Es wird sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen und die Sache der nächst höheren Instanz vorgelegt. Die Kostenentscheidung dort lautet "Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der AGg."
So, der PV der ASt'in reicht Kostenanträge für die II. Instanz ein. Zunächst für das Beschwerdeverfahren (VV 3500, VV 7002, VV 7008) und dann später einen weiteren Antrag, auszulegen als Nachfestsetzungsantrag, sozusagen für die Vertretung in der II. Instanz (VV 3200, VV 7002, VV 7008). In dem Nachfestsetzungsantrag zieht er die bereits festgesetzten Gebühren für das Beschwerdeverfahren ab. Die KFBs wurden wie beantragt erlassen und nun wurde natürlich ein Rechtsmittel gegen den zuletzt ergangenen KFB eingelegt. Im Grunde genommen wird vorgetragen, dass VV 3500 RVG nicht neben VV 3200 RVG erstattungsfähig sei. Mich verwirrt die getroffene Kostenentscheidung in diesem Zusammenhang schon sehr. Ich finde dazu leider so gar nichts und weiß einfach nicht weiter, wie ich hier entscheiden soll...