Hallo zusammen,
ich soll eine Ladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten - wohnhaft in Belgien - zustellen. Würde natürlich zunächst versuchen, per AR-Schein zuzustellen und warten, ob die Zustellung wirksam erfolgt. Gemäß § 116 RiVASt dürfen Zwangsmittel diesem ja nur angedroht werden, sofern mitgeteilt, wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Wird in der Praxis diese Formulierung einfach so übernommen oder kann die Androhung komplett entfallen, da diese ja quasi hinfällig ist?
Und bin ich verpflichtet, die Formulare der RiVASt (z.B. Nr. 31c) hierfür zu benutzen oder genügen die Standardladungen, die auch für die Ladungen innerhalb Deutschlands genutzt werden, den Erfordernissen der RiVASt?
Eine blöde Frage noch hinterher: gibt es überhaupt keine Möglichkeit, die angedrohten Zwangsmittel im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu vollstrecken? Irgendwelche bilateralen Abkommen hierzu o.ä.? Oder kann die o.g. Formulierung grundsätzlich bei Ladungen im Ausland lebender Angeklagter verwendet werden?
Vielen Dank vorab und Gruß
dimoe