Vorliegend habe ich einen formlosen Löschungsantrag des Erben sowie einen Sterbenachweis der Berechtigten, die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes Nießbrauchsrecht zu löschen.
Die Berechtigte ist erst im April 2017 verstorben.
Wäre ein Nießbrauchsrecht ohne Löschungserleichterungsklausel eingetragen, wurde ich vor Ablauf eines Jahres nicht löschen.
Gilt dieses auch für die Vormerkung, die nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet wurde?
Danke für eure Gedanken