Baden-Württemberg.
In einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassung handelt "...für die Gemeinde X Herr XY, als stellvertretender Bürgermeister, als deren gesetzlicher Vertreter."
Die Vertretung des Bürgermeisters durch dessen Stellvertreter ist gem. § 48 GemO Baden-Württemberg für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters möglich.
Bedarf es im vorliegenden Fall eines Nachweises der Verhinderung oder muss man sich mit der Aussage "...als gesetzlicher Vertreter" begnügen?