Handeln durch stellvertretenden Bürgermeister

  • Baden-Württemberg.

    In einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassung handelt "...für die Gemeinde X Herr XY, als stellvertretender Bürgermeister, als deren gesetzlicher Vertreter."

    Die Vertretung des Bürgermeisters durch dessen Stellvertreter ist gem. § 48 GemO Baden-Württemberg für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters möglich.

    Bedarf es im vorliegenden Fall eines Nachweises der Verhinderung oder muss man sich mit der Aussage "...als gesetzlicher Vertreter" begnügen?

  • Einen echten Nachweis verlangt man hier nicht.
    Auch keinen Grund.

    Aber die Erklärung, dass der 1. verhindert sei.

    Hier also: "...stellvertretender Bürgermeister, als deren gesetzlicher Vertreter, wegen Verhinderung des ersten Bürgermeisters."

  • Frage ist, ob das Vertretungsverhältnis nicht offenkundig ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich die Verhinderung des Bürgermeisters bereits aus der regionalen Presse ergibt (Rücktritt, Auslandsaufenthalt, Erkrankung etc.); s. OLG Frankfurt/Main,Beschluss vom 20.07.2015 - 20 W 215/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7463303

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nein.
    Meinetwegen iss er verhindert weil, er grade auf Toilette ist, oder weil ihm vom letzten Leichenschmaus noch der Schädel brummt, ist mir alles egal.
    Aber hier nun wg. so nem Kasper Zeitungen durchforsten geht entschieden zu weit.

  • Von „Zeitungen durchforsten“ war keine Rede. Davon bin ich auch kein Freund, s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1042913

    Wenn aber z. B. die Bundeskanzlerin an einem bestimmten Tag im Ausland weilt und das in der Presse kolportiert wird, wirst Du ja wohl keinen Nachweis dafür verlangen, dass ihr Vertreter legitimiert war. In diesem Sinne meine ich, dass eine positive Kenntnis von der Verhinderung des Bürgermeisters an der Vertretung ausreichen dürfte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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