Hallo! Ich habe folgenden Fall:
Es wurde eine Urkunde eingereicht, die schon vor 20 Jahren zum Teil vollzogen wurde (Eigentumsumschreibung)
Die anderen Anträge sollten damals ausdrücklich nicht vollzogen werden. Anträge im Einzelnen:
1) Eigentumsumschreibung von Vater auf Tochter (Vater war Alleineigentümer, bereits 1998 vollzogen)
2) Nießbrauchsrecht für Vater und Mutter
3) Rückauflassungsvormerkung für den Vater
4) Auflassungsvormerkung für die Mutter, um den Rückübertragungsanspruch zu sichern
bzgl. 4) bin ich mir jetzt ziemlich unsicher. Kann ich da einfach ne ganz normale Auflassungsvormerkung eintragen, obwohl die Mutter nicht Eigentümerin war? Besteht überhaupt ein zu sichernder Anspruch?