Hallo liebe Grundbuchgemeinde,
heute ist ein sehr spezieller Fall in meinem Aufgabenkorb gelandet und ich bin mir unschlüssig, wie weiter zu verfahren ist.
Also der Reihe nach:
A und B waren als Erbengemeinschaft im GB eingetragen.
1993 wurde zwischen A und B ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in welchem A ihren Erbanteil auf B übertrug.
In diesem Vertrag hat B gleichzeitig die Eintragung einer brieflosen Kaufgeldhypothek zur Sicherung der Zahlungsansprüche von A bewilligt und beantragt.
Der Notar beantragte jedoch nur die Umschreibung in Abt. I, die Hypothek wurde demnach nicht eingetragen
Nun hat der Ehemann der mittlerweile verstorbenen A dem Grundbuchamt geschrieben und bittet um Eintragung der Hypothek, da diese damals "vergessen" worden sei.
Ich habe mir aus der Nachlassabteilung die öffentl. Testamente von A und Ehemann beigezogen. Er ist ihr Alleinerbe und somit wohl antragsberechtigt.
B steht noch immer als Alleineigentümer im Grundbuch. Laut Auskunft meines Antragstellers plant der Betreuer von B den Verkauf des Grundstücks.
So: Hier vorliegend habe ich nun einen Antrag (vom Erben der A) und eine Bewilligung (von B selbst) in notarieller Urkunde von 1993.
Ob allerdings die Forderung noch besteht, ist fraglich (Stichwort: Akzessorität).
Ich habe Bauchschmerzen bei dem Fall...
Meinungen, Gedanken?
Danke fürs lesen und helfen